Unsere
Parkordnung
Liebe Besucher:innen
wir begrüßen Sie herzlich auf dem Gelände der Landesgartenschau in Bad Nenndorf und freuen uns über Ihren Besuch. Die Landesgartenschau bietet Ihnen vielfältige Möglichkeiten zur Erholung, Entspannung sowie zum Gewinn von Eindrücken, Kenntnissen und Anregungen.
Um den Erholungs- und Erlebniswert für alle Besucher:innen dauerhaft sicherzustellen, sind gegenseitige Rücksichtnahme sowie ein pfleglicher Umgang mit den Anlagen unerlässlich. Das Gartenschaugelände wurde mit viel Sorgfalt gestaltet und soll allen Besucher:innen bis zum Abschluss der Veranstaltung in gleichbleibend guter Qualität erhalten bleiben.
Um dies zu gewährleisten und die Sicherheit sowie den reibungslosen Betrieb sicherzustellen, haben wir die folgende Parkordnung erstellt. Diese wird mit dem Erwerb von Tages- oder Dauerkarten sowie mit dem Betreten des Landesgartenschaugeländes anerkannt. Darüber hinaus gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer gültigen Fassung.
Bitte helfen Sie durch die Beachtung der nachfolgenden Regelungen mit, die Landesgartenschau zu einem unvergesslichen Erlebnis für alle zu machen.
Für Fragen, Anregungen oder Wünsche steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.
PARKORDNUNG FÜR DAS GELÄNDE DER LANDESGARTENSCHAU BAD NENNDORF 2026
I. Geltungsbereich und Weisungsbefugnis
- Geltungsbereich: Diese Parkordnung gilt für das gesamte Gelände der Landesgartenschau, einschließlich der Eingangsanlagen, Verkehrsflächen, Parkplätze und Aktionsflächen.
- Betreiber und Hausrecht: Die Betreiberin des Geländes ist die Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH. Die Geschäftsführung sowie beauftragte Personen üben das Hausrecht aus und können erforderliche Anweisungen geben.
- Eigenständige Betriebe: Für Gastronomiebetriebe und andere eigenständig geführte Einrichtungen auf dem Gelände gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wie z. B. das Gaststättengesetz.
- Veranstaltungen Dritter: Bei Veranstaltungen von Drittanbietern gelten zusätzlich die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung sowie vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten des Veranstalters.
II. Allgemeine Eintrittsbestimmungen
- Der Zutritt zum eintrittspflichtigen Gelände der Landesgartenschau ist nur Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte (Tages- oder Dauerkarte) oder einen sonstigen gültigen Berechtigungsnachweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Weise nachweisen können. Dies gilt auch für Kinder und Begleitpersonen. Die Eintrittskarten berechtigen zum Zutritt zum Landesgartenschaugelände für private Zwecke, jedoch nicht zu geschlossenen Veranstaltungen, Betriebsräumen oder abgesperr ten Geländeteilen. Die Karten sind personengebunden und nicht übertragbar. Für besondere Veranstaltungen kann ein gesonderter Eintritt erhoben werden.
- Tageskarten verlieren mit Ablauf des Eintrittstags ihre Gültigkeit und berechtigen am selben Tag zum Zutritt in die verschiedenen Geländeteile. Die Tageskarte ist während der gesamten Aufenthaltsdauer mitzuführen und auf Verlangen dem Parkpersonal vorzuzeigen. Bereits gescannte Eintrittskarten müssen auch beim Wiedereintritt mitgeführt werden.
- Dauerkarten sind grundsätzlich nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Sie sind personengebunden und nicht übertragbar. Ein Missbrauch der Karte führt zum sofortigen Entzug ohne Anspruch auf Ersatz oder Erstattung.
- Der Umtausch von Eintrittskarten, die Erstattung des Eintrittspreises sowie der Ersatz für verloren gegangene Eintrittskarten sind ausgeschlossen. Verlorene Dauerkarten können jedoch nach erfolgreicher Prüfung gegen eine Gebühr von 10,00 Euro pro Karte ersetzt werden. Der Ersatz erfolgt während der Öffnungszeiten über die Tourist-Information Bad Nenndorf.
- Eintrittskarten oder Berechtigungsnachweise verlieren bei Manipulation, Verfälschung, Missbrauch oder unter den in dieser Benutzungsordnung beschriebenen Voraussetzungen mit der Aufforderung zum Verlassen des Geländes ihre Gültigkeit. Sie werden ersatzlos eingezogen, und eine Erstattung des Eintrittspreises erfolgt nicht.
- Jede:r Besucher:in ist beim Betreten der Landesgartenschau verpflichtet, dem Sicherheitspersonal sowie den Mitarbeiter:innen der Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH die Eintrittskarte oder den Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- Der Sicherheitsdienst sowie die Mitarbeiter:innen sind berechtigt, an den Eingängen und auf dem Gelände der Landesgartenschau Personen sowie mitgeführte Gepäckstücke – insbesondere Rucksäcke und Taschen – auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel zu kontrollieren. Ziel ist es, Gefahren für die Allgemeinheit zu vermeiden, indem nach mitgeführten Waffen, gefährlichen Gegenständen, pyrotechnischen Erzeugnissen sowie nicht erlaubten Gegenständen gemäß dieser Parkordnung (IV, Nr. 11) gesucht wird. Der Zutritt mit solchen Gegenständen ist untersagt und wird den Besucher:innen, die sie mitführen, verweigert.
- Besucher:innen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein Hausverbot für die Landesgartenschau ausgesprochen wurde, sind vom Betreten der Veranstaltung ausgeschlossen. Werden sie dennoch auf dem Gelände angetroffen, werden sie vom Sicherheitsdienst oder den Mitarbeiter:innen der Landesgartenschau verwiesen. Besucher:innen mit Hausverbot haben keinen Anspruch auf Erstattung bereits erworbener Eintrittskarten.
- Personen, die keine gültige Eintrittskarte vorweisen können, haben eine Strafgebühr in Höhe von 70,00 EUR zu entrichten.
- Personen, die sich einer Kontrolle entziehen, sich einer Durchsuchung widersetzen oder die Abgabe von Waffen, gefährlichen Gegenständen sowie die Herausgabe von im Sinne der Parkordnung nicht erlaubten Gegenständen verweigern, wird der Zutritt zum Gelände der Landesgartenschau untersagt.
Ebenso wird Personen, die nach Einschätzung des Sicherheitsdienstes oder der Mitarbeiter:innen auf grund von Alkoholisierung oder Drogeneinfluss ein Sicherheitsrisiko darstellen, der Zutritt verweigert. - Jede:r Besucher:in erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Landesgartenschau Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen von ihm oder ihr erstellt und für Dokumentationen, kommerzielle sowie nicht kommerzielle Zwecke in der Öffentlichkeitsarbeit, für Presse, Funk und andere Medien verwendet und verbreitet werden dürfen, ohne dass daraus Ansprüche geltend gemacht werden können.
III. (Kassen-) Öffnungszeiten
- Die Landesgartenschau Bad Nenndorf ist im Zeitraum vom 29.04.2026 bis zum 18.10.2026 geöffnet.
- Folgende Kassenöffnungs- und Einlasszeiten gelten für das Gelände der Landesgartenschau:
- Täglich: 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr.
- Bei kostenpflichtigen Abendveranstaltungen können abweichende Öffnungszeiten gelten, die auf der Internetseite der Landesgartenschau bekanntgegeben werden.
- Das eingefriedete Gelände muss bei Einbruch der Dämmerung, spätestens jedoch um 21:30 Uhr, über die ausgewiesenen Ausgänge verlassen werden. Darüber hinaus sind die Aushänge an den Ein- und Ausgängen zu beachten. Bei kostenpflichtigen Abendveranstaltungen kann es erforderlich sein, das Gelände früher zu räumen. In Ausnahmefällen können abweichende Regelungen getroffen werden.
- Bei gesondert kostenpflichtigen Veranstaltungen können das gesamte Gelände oder Teile davon für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen werden.
IV. Verhalten auf dem Gelände
- Das Betreten und Nutzen des Landesgartenschaugeländes, der darin integrierten Aktions- und Erlebnisflächen sowie aller sonstigen zur Landesgartenschau gehörenden Bereiche und die Teilnahme an Veranstaltungen, Angeboten und Aktionen erfolgen auf eigene Gefahr. Dabei sind die jeweiligen Sicherheitshinweise zu beachten und den Anweisungen der Mitarbeiter:innen der Landesgartenschau unbedingt Folge zu leisten.
- Auf dem Gelände der Landesgartenschau hat sich jede:r so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
- Der Konsum alkoholischer Getränke ist nur in den Gastronomiebereichen zulässig.
- Das Rauchen ist auf dem Gelände der Landesgartenschau grundsätzlich unerwünscht und nur in den ausdrücklich dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. In allen Ausstellungsbereichen – insbesondere in den Blumenschauen und Grünflächen – herrscht absolutes Rauchverbot. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Der Konsum von Cannabis ist auf dem gesamten Gelände untersagt.
- Auf den dafür vorgesehenen, gemähten Rasen- und Wiesenflächen ist das Sitzen, Liegen, Spielen und Verweilen erlaubt. Sitz- und Liegemöbel dürfen nicht aus den jeweiligen Parkbereichen entfernt werden. Das Betreten der durch Schilder ausgewiesenen renaturierten Schutzbereiche, Biotope, ungemähten Rasenflächen und Pflanzbeete ist strikt verboten.
- Alle Anlagen und Einrichtungen auf dem Gelände der Landesgartenschau sind pfleglich zu behandeln, und die Hinweise auf den Informationstafeln sind zu beachten. Das Beschädigen von Pflanzen und Pflanzenteilen, wie beispielsweise das Pflücken von Früchten, das Abknicken von Blüten oder Samenständen sowie das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ist untersagt. Angebrachte Nisthilfen und Bienenbeuten dürfen nur näher betrachtet werden, wenn eine entsprechende Kennzeichnung dies ausdrücklich erlaubt.
- Den Anordnungen der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheitsdienstes sowie der Mitarbeiter:innen der Landesgartenschau ist unbedingt Folge zu leisten. Personen, die sich vorsätzlich oder fahrlässig diesen Anordnungen widersetzen, werden vom Sicherheitsdienst oder den Mitarbeiter:innen der Landesgartenschau des Geländes verwiesen.
- Die technischen Anlagen, Maschinen und Geräte dürfen ausschließlich vom Personal der Landesgartenschau oder von beauftragten Personen bedient werden.
- Die Erstellung von Film-, Video-, Foto- und Tonaufnahmen ist ausschließlich für private Zwecke gestattet. Aufzeichnungen für gewerbliche Zwecke sind unzulässig. Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen können abweichende Regelungen gelten. Sondererlaubnisse können durch die Geschäftsleitung der Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH erteilt werden.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen das Gelände der Landesgartenschau nur in Begleitung
einer erwachsenen Aufsichtsperson betreten und müssen durchgehend beaufsichtigt werden. Dies gilt
insbesondere für wassernahe Bereiche, Wasserflächen, Stege, Spielangebote und Bereiche mit gelän-
debedingten Höhenunterschieden, die ein erhöhtes Absturzrisiko darstellen. Die Verantwortung für die
Aufsichtspflicht, einschließlich der haftungsrechtlichen Verantwortung, liegt bei den Eltern oder anderen
Aufsichtspersonen (Eltern haften für ihre Kinder).
Die Benutzung der Spielplätze sowie der Spiel- und Sportgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Das Beklet- tern von Bauwerken, Kunstgegenständen, Bäumen oder anderen nicht dafür vorgesehenen Bereichen ist untersagt. Die Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH, ihre Mitarbeiter:innen und Hilfspersonen haften nicht für Schäden, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Aufsichtspersonen (Eltern haften für ihre Kinder).
Die Benutzung der Spielplätze sowie der Spiel- und Sportgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Das Beklet- tern von Bauwerken, Kunstgegenständen, Bäumen oder anderen nicht dafür vorgesehenen Bereichen ist untersagt. Die Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH, ihre Mitarbeiter:innen und Hilfspersonen haften nicht für Schäden, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. - Nicht gestattet ist das Mitführen von
- Waffen oder gefährlichen Gegenständen sowie Gegenständen, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder zu bedrohen;
- Gassprühflaschen, ätzenden oder färbenden Substanzen sowie Druckbehältern mit leicht entzündlichen oder gesundheitsschädigenden Gasen, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
- sperrigen Gegenständen wie Leitern, Hockern, Stühlen, Kisten oder Reisekoffern;
- Feuerwerkskörpern, Raketen, bengalischen Feuern, Rauchpulver, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenständen;
- alkoholischen Getränken sowie nach dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Drogen und Rauschmitteln.
- Untersagt ist,
- Bauten und Einrichtungen, die nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehen sind, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Bühnen im Betrieb, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten jeglicher Art oder Dächer, zu besteigen oder zu übersteigen;
- Bereiche zu betreten, die ausdrücklich als für Besucher:innen nicht zugelassen gekennzeichnet sind;
- mit Gegenständen zu werfen;
- Feuer zu machen, Feuerstellen zu betreiben oder Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzuzünden;
- ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Genehmigung der Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH Waren oder Eintrittskarten anzubieten oder zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen, Aufnahmen (Filme, Videos, Fotos etc.) zu kommerziellen Zwecken zu erstellen, das Gelände mit Drohnen zu überfliegen, Führungen anzubieten oder Sammlungen durchzuführen;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Anlage anderweitig zu verschmutzen, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen. Das Mitbringen von Abfällen auf das Gelände ist untersagt. Abfälle, die auf dem Gelände entstehen, sind in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu entsorgen;
- rassistische, fremdenfeindliche oder rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten oder durch einschlägige Gesten eine entsprechende Haltung kundzugeben;
- ersammlungsrechtliche Aufzüge oder andere demonstrative Aktionen auf dem eingefriedeten Gelände der Landesgartenschau durchzuführen.
- ohne Genehmigung Lautsprecher, Megaphone, Tonträger oder andere Tonverstärker zu benutzen;
- ohne Genehmigung Rundfunk-, Fernseh- und Funkgeräte o. ä. zu betreiben, ausgenommen Mobiltelefone;
- Sportgeräte, wie Lenkdrachen, Bumerangs oder Modellfahrzeuge, ohne Genehmigung zu nutzen.
- Gegenstände, die gemäß dieser Benutzungsordnung auf dem Gelände nicht mitgeführt werden dürfen, dort anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig zu überlassen;
- Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen;
- auf dem Gelände zu übernachten oder zu campieren;
- auf dem Gelände zu grillen;
- in den Seen oder anderen Gewässern zu baden;
- auf dem Gelände befindliche Tiere zu füttern.
- Hunde sind auf dem Landesgartenschaugelände erlaubt, müssen aber unabhängig von Rasse und
Größe an der kurzen Leine geführt werden. Pro Besucher:in ist die Mitnahme von max. zwei Hunden gestattet. Da der Gartenschaubesuch für jeden Hund eine besondere Herausforderung bedeutet, ist das
Betreten der Gartenschau durch Hundebesitzer:innen-Gruppen (z.B. auch Hundeschulen) grundsätzlich
untersagt. Hunde dürfen nicht auf Sport- und Spielbereiche und in geschlossene Räume mitgenommen
werden, auch dann nicht, wenn sie auf dem Arm getragen oder auf andere Art und Weise transportiert
werden.
Hundehalter:innen haften für Schäden, die durch die Mitnahme des Hundes ihm selbst, der Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH oder Dritten gegenüber entstehen.
Hinterlassenschaften müssen umgehend ordnungsgemäß entfernt werden. Hundekotbeutel sind an den Kassen sowie an den Abfalleimern erhältlich.
Hunde, von denen nach Beurteilung der Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH eine Störung für die Besucher:innen ausgehen kann, oder die sich nicht an die Anordnungen halten, werden vom Besuch der Landesgartenschau ausgeschlossen.
V. Verkehrsvorschriften
- Fahrzeuge jeglicher Art (insbesondere Kraftfahrzeuge, Motorräder, Mopeds, Mofas und Fahrräder) sind auf dem Gelände der Landesgartenschau nicht gestattet. Fahrräder können an den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Fahrradstellplätzen abgestellt werden. Ausnahmen gelten für Pflege-, Dienst- und Rettungsfahrzeuge sowie Rollstühle und Scooter (einschließlich Elektrofahrzeuge) für Personen mit Behinderung, sofern eine entsprechende Berechtigung vorliegt.
- Das Befahren des Geländes mit Kinderwagen, Kinderbuggies und Bollerwagen ist auf den befestigten Wegen erlaubt. Bollerwagen dürfen auf das Gelände mitgebracht werden.
- Auf dem Gelände der Landesgartenschau gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die zulassungsrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) für Fahrzeuge aller Art.
- Auf dem gesamten Gelände gilt Schrittgeschwindigkeit (maximal 5 km/h).
- Der Sicherheitsdienst sowie die Mitarbeiter:innen der Landesgartenschau sind befugt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger oder andere Hindernisse ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten der Halter:innen oder Eigentümer:innen zu entfernen.
- Das Befahren des Geländes mit Skateboards, Kickboards, Inlineskates, Rollschuhen, Rollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln ist untersagt.
VI. Fundsachen
- Fundsachen sind dem Sicherheitspersonal, dem Kassenpersonal oder den Mitarbeiter:innen der Landesgartenschau auszuhändigen. Diese werden bis zum Kassenschluss an den Informationspavillons der Landesgartenschau aufbewahrt. Nach Kassenschluss werden alle Fundsachen an die Tourist-Information (Hauptstraße 4, 31542 Bad Nenndorf) übergeben und können dort am nächsten Tag gegen Nachweis des Eigentums abgeholt werden.
- Weitere Informationen zu Fundsachen erhalten Besucher:innen telefonisch unter 05723 748560 oder per E-Mail an
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. .
VII. Haftung
- Die Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH haftet ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Haftpflicht, für die sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Sie übernimmt keine Haftung für den Verlust oder Diebstahl von Gegenständen, es sei denn, dieser beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten ihres Personals. Für eingebrachte Sachen Dritter wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
- Die Haftung der Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH sowie ihrer Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfskräfte ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Unfälle und Sachschäden sind unverzüglich der Geschäftsleitung der Landesgartenschau
Bad Nenndorf gGmbH zu melden. Die Kontaktadresse lautet: Geschäftsstelle, Hauptstraße 4, 31542 Bad
Nenndorf, E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. . - Leistungen auf dem Parkgelände, wie beispielsweise Service-Dienste, werden vielfach von eigenständigen Unternehmen erbracht (z.B. Gastronomiebetriebe). Sollten hierbei Probleme auftreten, bitten wir Sie, sich zunächst direkt an die jeweiligen Betreiber:innen zu wenden. Sollte eine Einigung trotz intensiver Bemühungen nicht zustande kommen, ist die Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH bereit, im Gespräch mit Besucher:innen und Betreiber:innen vermittelnd auf eine Verständigung und Problemlösung hinzuwirken. Aus diesem Vermittlungsangebot entsteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung seitens der Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH.
VIII. Zuwiderhandlung
- Gegen Personen, die Handlungen vornehmen, die nach dieser Benutzungsordnung oder gesetzlichen Bestimmungen untersagt sind, kann ein Hausverbot für die Landesgartenschau ausgesprochen werden. Verursachen diese Handlungen Schäden, werden die verantwortlichen Personen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz herangezogen.
- Bei Verdacht auf die Verwirklichung von Straftatbeständen oder Ordnungswidrigkeiten wird in jedem Fall Strafanzeige erstattet.
IX. Schlussbestimmung
- Ausnahmen von den in dieser Benutzungsordnung festgelegten Verhaltensregelungen, Geboten und Verboten sind, soweit gesetzlich möglich, nur mit der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung der Geschäftsleitung der Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH zulässig.
- Diese Benutzungsordnung tritt am 29.04.2026 in Kraft.
- Mit dem Kauf einer Eintrittskarte oder dem Betreten des Landesgartenschaugeländes erkennt der/die Besucher:in diese Benutzungsordnung als verbindlich an.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt auf der Landesgartenschau Bad Nenndorf 2026.
Stand 20.04.2025, Bad Nenndorf
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